HUBARBEITSBÜHNEN
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Gesetzliche Grundlagen
Bediener von Hubarbeitsbühnen brauchen spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie müssen sorgfältig ausgewählt, gezielt ausgebildet und instruiert werden. Dafür ist gemäss der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (SR 832.20) der Arbeitgeber verantwortlich. Im weiteren gelten die Arbeiten mit Hubarbeitsbühnen nach Artikel 8 dieser Verordnung zu denjenigen mit besonderen Gefahren.
Bediener von Hubarbeitsbühnen müssen für die jeweilige Hubarbeitsbühnen-Kategorie ausgebildet sein. Die Ausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil und wird mit einer Lernzielkontrolle abgeschlossen.
Kategorie 1a
Bediener von Hubarbeitsbühnen müssen für die jeweilige Hubarbeitsbühnen-Kategorie ausgebildet sein. Die Ausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil und wird mit einer Lernzielkontrolle abgeschlossen.
Kategorie 1a
- Statisch Vertikal: Senkrecht-Hubarbeitsbühne auf Stützen
- Statisch Boom: Ausleger-Hubarbeitsbühnen auf Fahrzeugen
- Mobil Vertikal: Während des Einsatzes fahrbare Senkrecht-Hubarbeitsbühne
- Mobil Boom: Während des Einsatzes fahrbare Ausleger-Hubarbeitsbühne