STAPLER
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Gesetzliche Grundlagen
Staplerfahrer brauchen spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie müssen sorgfältig ausgewählt, gezielt ausgebildet und instruiert werden. Dafür ist gemäss der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (SR 832.20) der Arbeitgeber verantwortlich. Im weiteren gelten die Arbeiten mit Staplern nach Artikel 8 dieser Verordnung zu denjenigen mit besonderen Gefahren.
Die Richtlinie EKAS 6518 beschreibt die notwendigen Standards, die bei der Ausbildung und bei der Instruktion für Bediener von Flurförderzeugen (Staplern) einzuhalten sind.
Unser Ausbildungsstätte wurde auf der Grundlage dieser Richtlinie von der Suva auditiert und für alle Kategorien zertifiziert.
Kategorie R
Kategorie S
Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit. Diese Information und Anleitung haben im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen.
Gerne führen wir für Sie den entsprechenden Wiederholungskurs für Ihre Mitarbeitenden durch
Die Richtlinie EKAS 6518 beschreibt die notwendigen Standards, die bei der Ausbildung und bei der Instruktion für Bediener von Flurförderzeugen (Staplern) einzuhalten sind.
Unser Ausbildungsstätte wurde auf der Grundlage dieser Richtlinie von der Suva auditiert und für alle Kategorien zertifiziert.
Kategorie R
- wenn sie mit Fahrersitz oder Fahrerstand ausgerüstet sind und Lasten über Kopf heben können;
- wenn der Bediener mit dem Bedienstand in grosser Höhe fährt (Höhe über 5 Meter).
Kategorie S
- Zur Kategorie S gehören motorisch betriebene Flurförderzeuge ohne Fahrersitz (Mitgängergeräte, Flurförderzeuge mit Fahrerstand oder Standplattform) und Flurförderzeuge, welche nur für den horizontalen Materialumschlag gebaut sind. Diese gelten als Arbeitsmittel ohne besondere Gefahren.
Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit. Diese Information und Anleitung haben im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen.
Gerne führen wir für Sie den entsprechenden Wiederholungskurs für Ihre Mitarbeitenden durch